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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2017
- V ZR 52/16 -
BGH: Grundstückseigentümer wird mit vorübergehender Errichtung einer Windkraftanlage nicht Eigentümer der Anlage
Verbindung mit Grundstück für gesamte wirtschaftliche Lebensdauer unerheblich
Durch die vorübergehende Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Grundstück wird der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der Anlage. Die Windkraftanlage ist in diesem Fall ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mitte 1990er Jahre wurde auf einem Grundstück eine
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Aurich als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichthof verneint ebenfalls Feststellungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Dieser sei nicht Eigentümer der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Aurich, Urteil vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: 2 O 139/15] - Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2016
[Aktenzeichen: 13 U 79/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 946 DNotZ 2017, 946 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 758 MDR 2017, 758 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2099 NJW 2017, 2099 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 450 NJW-Spezial 2017, 450 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 851 NZM 2017, 851
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Dokument-Nr. 26499
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