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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.2022
- 48 C 331/21 -
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters
Wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung ausreichend
Will ein Vermieter die Wohnung nicht zurücknehmen, obwohl ein entsprechendes Angebot des Mieters vorliegt, liegt ein Annahmeverzug nach § 293 BGB vor und es besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB. Ein wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung nach § 295 BGB ist ausreichend, um den Vermieter in Annahmeverzug zu setzen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde der Mieter einer Wohnung in Hamburg wegen Zahlungsverzugs zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Noch im Juni 2021 wandte sich der Mieter telefonisch an die Hausverwaltung der Vermieterin und wollte die Schlüssel zur Wohnung vor Ort übergeben. Zu einer Übergabe der Wohnung kam es nachfolgend nicht. Der Mieter warf die Wohnungsschlüssel schließlich in den Briefkasten der Verwalterfirma. Da er die Miete für Juli und August 2021 nicht geleistet hatte, klagte die Vermieterin auf Zahlung einer
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung ausreichend
Das wörtliche Angebot gemäß § 295 BGB habe ausgereicht, so das Amtsgericht. Die Rückgabepflicht des Mieters sei eine Holschuld, bei der es dem Vermieter obliege, durch physische Entgegenahme am Ort der Wohnung an der Erfüllung mitzuwirken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Rückgabe einer Wohnung drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich zulässig
(Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2014
[Aktenzeichen: 6 S 173/13]) - Keine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Wohnung bei Klage des Vermieters gegen mieterseitige Kündigung
(Landgericht Hanau, Urteil vom 22.11.2023
[Aktenzeichen: 2 S 35/22])
Jahrgang: 2022, Seite: 1059 GE 2022, 1059
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Dokument-Nr. 32423
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