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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012
- IV ZB 18/11 -
Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." nicht ausreichend
Berufung kann als unzulässig verworfen werden
Wird die Berufungsbegründung durch einen bei einer Sozietät angestellten Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, so genügt dies nicht zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung kann verworfen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin
Unterschrift durch einen Vertreter grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Das Berufungsgericht wertete die
Unterschrift mit "i.A." ausnahmsweise zulässig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 3379 NJW 2012, 3379 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1269 NJW-RR 2012, 1269
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Dokument-Nr. 14477
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