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Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.04.2024
- 65 S 172/23 -
Namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson für Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich
Nennung der Bedarfsperson ist ausreichend
Die namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson ist jedenfalls für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Bedarfsperson genannt wird. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Räumungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Kündigung formell unwirksam, da in dem Schreiben lediglich die Tochter der Vermieter , nicht aber auch der
Landgericht bejaht Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2025
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 674/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 11.07.2023
[Aktenzeichen: 4 C 158/22]
- Eigenbedarfskündigung zwecks Unterbringung einer Pflegekraft setzt nicht Benennung der Pflegeperson voraus
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020
[Aktenzeichen: 36 C 495/20]) - Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.02.2023
[Aktenzeichen: 67 S 288/22])
Jahrgang: 2024, Seite: 674 WuM 2024, 674
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Dokument-Nr. 34605
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