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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1990
- 12 O 190/90 -
Fitnessstudio: Klausel, die eine Kündigung bei Umzug von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksam
LG Düsseldorf erklärt fünf Klauseln in Fitnessvertrag für unwirksam
Das Landgericht Düsseldorf hat bereits 1990 einem Fitnessstudio die Verwendung von mehreren einseitig zu seinen Gunsten formulierten, rechtlich unwirksamen Vertragsklauseln untersagt. Geklagt hatte ein Verbraucherverband, der in dem Vertrag einen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah.
Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Klausel, dass die Mitgliedschaft bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung beendet werden könne,
Kündigung durch normales Schreiben möglich - Kein Einschreibebrief erforderlich
Unwirksam ist nach den Ausführungen des Gerichts auch die Klausel, wonach eine
Pauschale Mahnkosten brauchen nicht ohne weiteres bezahlt zu werden
Auch die Klausel, wonach für jede Mahnung eine Unkostenpauschale von damals 5 DM erhoben wird, ist
Eltern haften nicht unter allen Umständen für ihre Kinder
Auch haften Eltern von minderjährigen Kunden nicht ohne weiteres für deren Beitragszahlungen, nur weil dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen so vorgesehen ist. Eine entsprechende Klausel verstößt gegen das BGB. Denn andernfalls würde den Eltern der Eindruck vermittelt, sie seien in jedem Fall zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, was nicht zutrifft.
Schadensersatz für Sachbeschädigungen nur bei Verschulden
Die Klausel "Sachbeschädigungen im Studio werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht", ist ebenfalls
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)
- Fitnessstudiovertrag kann bei berufsbedingtem Umzug in eine andere Stadt vorzeitig gekündigt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: AZ 212 C 15699/08]) - Fitnessstudiovertrag kann bei Umzug gekündigt werden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.1994
[Aktenzeichen: 6 U 164/93])
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Dokument-Nr. 10959
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