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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.1980
- 61 S 200/80 -
Unerhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache berechtigt nicht zur Mietminderung
Defekte Sprech- und Schließanlage und nicht verschließbare Haustür berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 5 %
Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter Zahlung ausgebliebenen Mietzinses. Der Mietrückstand ergab sich aus einer
Zur Mietminderung berechtigte Mängel
Das Amtsgericht entschied, dass die nicht betriebsbereite
Unerhebliche Mängel
Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch wurde nach Auffassung des Gerichts bei folgenden Zuständen nur
Fehlende Schlüssel für die Innentüren, überheizte Kammer, nicht abstellbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)
- Mietminderung bei eingeschränkter Möglichkeit der Raumtemperaturregulierung
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.03.2009
[Aktenzeichen: 307 S 130/08]) - Warmwasser: Bei übermäßigem Kaltwasservorlauf ist Mietminderung von 10 % gerechtfertigt
(Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 15.11.2000
[Aktenzeichen: 12 C 214/00]) - Mietminderung bei verschiedenfarbigen Fliesen im Badezimmer nach Renovierungsarbeiten
(Landgericht Kleve, Urteil vom 05.02.1991
[Aktenzeichen: 6 S 285/90]) - Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
[Aktenzeichen: 61 S 171/80])
Jahrgang: 1981, Seite: 673 GE 1981, 673
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Dokument-Nr. 14269
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