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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.2018
- BVerwG 3 C 31.16 -
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B kann durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt werden
Durch Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland sind in Deutschland durch Verkehrsverstoß begründete Fahreignungszweifel überholt
Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) wird die Fahreignung des Inhabers bestätigt; diese Bestätigung umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist lettischer Staatsangehöriger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen
Fahrerlaubnisbehörde verlangt Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab dem Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Deutsche Behörden müssen nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten
BVerwG bejaht ebenfalls Pflicht zur Anerkennung des EU-Führerscheins
Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.06.2015
[Aktenzeichen: 10 K 775/14] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.10.2016
[Aktenzeichen: 16 A 1638/15]
- Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 9.17]) - Führerscheintourismus: In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008
[Aktenzeichen: 10 A 10851/08.OVG])
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Dokument-Nr. 26408
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