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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 05.12.2024
W 9 K 21.1629 -

Kein Anspruch auf eisenbahnrechtliche Genehmigung für Betrieb der Steigerwaldbahn

Klage auf Unternehmensgenehmigung abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Klägerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, keinen Anspruch auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung für den Betrieb der sog. Unteren Steigerwaldbahn im Güterverkehr hat.

Mit Bescheid vom 16. November 2021 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung für den Betrieb der sog. Unteren Steigerwaldbahn im Güterverkehr ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage und begehrte die Verpflichtung des beklagten Freistaates Bayern zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung. Während des gerichtlichen Verfahrens änderte die Klägerin ihren Genehmigungsantrag im Mai 2024 insbesondere dahingehend, dass ein Betrieb von Bahnsteigen nicht mehr beabsichtigt sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb der Unteren Steigerwaldbahn entsprechend ihrem geänderten Genehmigungsantrag vom Mai 2024 nicht zusteht.

Die zuständige 9. Kammer führte zur Begründung aus, die für die Erteilung der Unternehmensgenehmigung zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin sei nicht lediglich unternehmens-, sondern infrastrukturbezogen zu verstehen. Gemessen am Zustand und Investitionsbedarf der streitgegenständlichen Strecke könne von einer finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie über die erforderlichen Mittel verfüge, um die streitgegenständliche Eisenbahninfrastruktur, insbesondere alle bislang technisch gesicherten oder zu sichernden Bahnübergänge, vor Inbetriebnahme wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin seit Jahren mehrere Eisenbahnnebenstrecken betreibe. Auch sei die Leistungsfähigkeit ihrer Muttergesellschaft nicht zu berücksichtigen, da diese gegenüber der Klägerin keine verbindliche Verpflichtung zur Abdeckung der durch das Vorhaben verursachten Kosten eingegangen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34693 Dokument-Nr. 34693

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