alle Urteile, veröffentlicht am 02.01.2015
Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28.02.2012
- 21 C 162/11 -
Kein Zugang einer Nebenkostenabrechnung bei Einwurf des Schreibens in Briefkasten einer nicht mehr vom Mieter bewohnten Anschrift
Für Mieter besteht keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Abrechnung
Wirft der Vermieter die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten einer vom Mieter nicht mehr bewohnten Anschrift, so ist die Abrechnung dem Mieters nicht zugegangen. Denn in diesem Fall besteht für den Mieter nicht die Möglichkeit, von der Abrechnung Kenntnis zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2009. Die Mieterin behauptete, dass ihr die Abrechnung nicht bis zum 31.12.2010 zugegangen sei. Die Vermieterin entgegnete dem, dass sie persönlich am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten des Mieters eingeworfen habe. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Mieterin aber nicht mehr unter der Anschrift. Eine entsprechende Ummeldung war bereits erfolgt. Es kam schließlich zur Klage.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 11.12.2014
- 1 K 1161/13 -
Posttraumatische Belastungsstörung durch Lesen eines Schreibens der Personalakte ist kein Dienstunfall
Schreiben mit nur allgemeiner Einschätzung ohne beleidigenden Inhalt ist nicht dazu geeignet psychische Erkrankung hervorzurufen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Beamter, der nach dem Lesen eines Schreibens in seiner Personalakte so bestürzt war, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben musste, keinen Dienstunfall erlitten hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Beamter geltend gemacht, dass er nach Lesen eines Schreibens des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen sei, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe unter Anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In dem Schreiben, das an die vorgesetzte... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom
- S 1SB 2834/11 -
Anspruch auf Behindertenparkplatz nur bei außergewöhnlicher Gehbehinderung
Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz zum Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Wer als Schwerbehinderter noch in der Lage ist, mit Gehstöcken dreimal wöchentlich den Wochenmarkt aufzusuchen, hat keine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) und kann daher keinen Eintrag des Merkzeichen aG verlangen, das Voraussetzung für einen Behindertenparkplatz ist. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.
Ein 70-jähriger Schwerbehinderter aus dem Kreis Sigmaringen leidet an Schmerzen in den Sprunggelenken, den Knien und den Hüftgelenken. Er beantragte bei dem Landratsamt - Versorgungsamt - den Eintrag des Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) in seinen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass ein Behinderter einen Behindertenparkplatz benutzen darf.... Lesen Sie mehr
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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
- S 1 SO 750/14 -
Mehrkosten von bis zu 20 % für ein vom Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim sind nicht unangemessen
Begriff "unangemessene Mehrkosten" darf nicht eng ausgelegt werden
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mehrkosten von bis zu 20 % für ein von einem Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen und daher vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte der beklagte Sozialhilfeträger die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 % bis rund 18 % höher als bei einer Unterbringung in ebenfalls geeigneten und auch zur Verfügung stehenden anderen Pflegeheimen.Das... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013
- 2 C 214/11 -
Bei Autowaschstraßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtig
Beweislastumkehr nur bei Portalwaschanlagen ohne Verbleib des Fahrers im Fahrzeug
Kommt es aufgrund der Benutzung einer Autowaschanlage, bei der der Fahrer im Fahrzeug verbleibt, zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, so muss grundsätzlich der Fahrer darlegen und beweisen, dass die Beschädigung aufgrund eines Fehlers der Waschanlage erfolgte. Eine Darlegungs- und Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Portalwaschanlage handelt, bei der der Fahrer nicht im Fahrzeug verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2011 der Frontscheibenwischer eines Mini Coopers während des Durchlaufens einer Autowaschanlage beschädigt. Der Fahrzeughalter machte dafür den Waschanlagenbetreiber verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz.... Lesen Sie mehr