alle Urteile, veröffentlicht am 16.01.2005
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2000
- 19 U 2/00 -
Chat: Virtuelles Hausrecht
Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Room im Internet steht grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Wann von einer Störung auszugehen ist und von dem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf, bedurfte im gegebenen Fall keiner Entscheidung, da die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten und in Form einer summarischen Prüfung nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden war.Im entschiedenen Fall betrieb ein Internetanbieter einen Party-Chat, der ohne besondere Zugangskontrollen oder verbindliche Nutzungsbedingungen für jedermann frei zugänglich war. Im Rahmen des Chat-Betriebs soll es unter Beteiligung des Beklagten zu Streit und Beleidigungen der Chat-Teilnehmer untereinander gekommen sein, was von dem Betreiber als Störung... Lesen Sie mehr