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alle Urteile, veröffentlicht am 22.11.2013

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013
- 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12 -

Arbeitsrechtliche Folgen nach der Schließung einer Krankenkasse

Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten

Eine Betriebs­kranken­kasse kann nach § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebs­kranken­kassen oder einer anderen Betriebs­kranken­kasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebs­kranken­kassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertrags­verhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nachdem die „City-BKK“ mit Sitz in Stuttgart und die „BKK-Heilberufe“ mit Sitz in Düsseldorf zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 vom Bundesversicherungsamt geschlossen worden waren, erhielten sämtliche 400 bzw. 270 Beschäftigten die Mitteilung, ihre Arbeitsverhältnisse endeten zum jeweiligen Schließungszeitpunkt. Vorsorglich sprachen die Arbeitgeberinnen außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen und - wo rechtlich möglich - ordentliche Kündigungen zum Schließungszeitpunkt, hilfsweise zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfristen aus. Hunderte von Beschäftigten haben gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage erhoben.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2012
- 13 U 78/12 -

Bandscheibenvorfall nach Schrecksituation: Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlendem Zurechnungs­zusammen­hang zwischen Verkehrsunfall und Verletzung

Kein Schutz vor allgemeinem Lebensrisiko durch Straßen­verkehrs­vorschriften

Wer durch eine ruckartige Kopfbewegung eine Verletzung erleidet, weil er erfahren hat, dass jemand in sein Fahrzeug gefahren ist, dem stehen keine Ansprüche gegen den Unfallverursacher zu. Insofern hat sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vor dem die Straßen­verkehrs­vorschriften nicht schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erlitt eine Fahrzeugbesitzerin in einer Apotheke zwei Bandscheibenvorfälle, da sie ruckartig ihren Kopf umdrehte. Zu der Bewegung kam es, weil sie von einer weiteren Kundin erfuhr, dass jemand in ihr Fahrzeug gefahren ist und sich unerlaubt entfernt hat. Nachdem die Unfallverursacherin festgestellt werden konnte, erhob sie... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2013
- 3 StR 92/13 -

Verurteilung von Ex-RAF-Terroristin Verena Becker rechtskräftig

BGH bestätigt Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen

Der für Staats­schutz­straf­sachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten Verena Becker sowie der Nebenkläger Horst und Prof. Dr. Michael Buback gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart verworfen. Die Verurteilung der Ex-RAF-Terroristin ist damit rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nach etwa 21 Monate langer Hauptverhandlung die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon zwei Jahre und sechs Monate als bereits vollstreckt gelten.Nach den Feststellungen des Gerichts war die Angeklagte ein führendes Mitglied... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.05.2013
- 6 U 220/12 -

Internetseite über Bach-Blüten: Keine wettbewerbswidrige Absatzförderung bei bloßer Information der Öffentlichkeit über Bach-Blüten-Lehre

Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist zu verneinen

Informiert eine Internetseite leidglich über eine alternative Heilmethode, so stellt dies keine wettbewerbswidrige Absatzförderung dar. Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zu einem Unternehmen gesetzt wird, welches Produkte zu der alternativen Heilmethode verkauft. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Internetseite informierte über eine alternative Heilmethode, die sogenannte Bach-Blüten-Lehre. Zudem enthielt die Webseite einen Link zu einer Seite von Amazon, auf der Produkte zur Bach-Blüten-Lehre von einer GmbH angeboten wurde. Ein österreichisches Unternehmen sah in dem Verhalten der Betreiberin der Internetseite eine wettbewerbswidrige... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003
- 57 S 4/03 -

Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobeschädigung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines Halteverbotsschilds

Anscheinsbeweis sprach für Schadens­verursachung durch Schild

Wird ein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds geparkt und ist das Fahrzeug nach einer stürmischen Nacht beschädigt sowie das Halteverbotsschild umgekippt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Dem Fahrzeugbesitzer steht daher ein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Schildaufsteller zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds am Straßenrand ab. Nachdem in der Nacht ein heftiger Sturm mit Windstärke 9 wütete, stelle der Autofahrer fest, dass sein Fahrzeug an der Heckscheibe beschädigt war und zudem Lackschäden aufwies. Des Weiteren war das Halteverbotsschild umgekippt. Der Autofahrer machte... Lesen Sie mehr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2013
- 22 BV 11.1307 -

Beseitigungs­anordnung für Gen-Maispflanzen rechtmäßig

Nationale Gentechnikrecht ermögliche Beseitigung von Maispflanzen auch bei nur gering gentechnisch veränderten Organismen

Die Regierung von Oberbayern hat einen land­wirtschaft­lichen Betrieb zu Recht verpflichtet, angebaute Maispflanzen einer Saatgutpartie, in der in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden waren, durch Unterpflügen zu beseitigen sowie Restsaatgut nicht auszusäen und ebenfalls zu beseitigen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer von mehreren Untersuchungen der betreffenden Saatgutpartie waren in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden. Diese entstammten einer gentechnisch veränderten Maislinie, die für den Anbau bzw. die Aussaat in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Daraufhin hatte die Regierung bei allen Landwirten,... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2013
- V ZR 96/12 -

BGH zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

Kein Vorkaufsrecht für Mieter bei Begründung von Wohneigentum erst durch neue Erwerber eines Hauses

Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht gemäß § 577 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungs­vereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (so genanntes "Erwerbermodell"). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren war die Beklagte Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete sie an die Klägerin. Nachdem das zuständige Landratsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, verkaufte die Beklagte den ungeteilten Grundbesitz am 11. März 2009 an drei Erwerber zum Preis... Lesen Sie mehr