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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2002
- 3 U 200/01 -
Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in Gastwirtschaft
Restaurantbesitzer haftet nur bei Verwahrung der Garderobe in separatem Raum
Wird in einem Restaurant der Mantel eines Gastes vom Personal entgegengenommen und für den Gast sichtbar in einen im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt, haftet der Restaurantbesitzer nicht bei einem Verlust der Garderobe. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau bei einem Restaurantbesuch der Pelzmantel gestohlen. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie Anspruch auf Schadensersatz durch den Restaurantbesitzer habe.
Gastwirt hat Garderobe nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
Ihre Klage blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Eine
Stillschweigende Übernahme der Verwahrung liegt nicht vor
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke auferlegt und eine
Abnehmen des Mantels durch das Personal stellt reine Höflichkeitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar
Allein die Tatsache, dass der Frau beim Betreten des Lokals aus dem
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Grundsätzlich haftet ein Gastwirt nicht für abhanden gekommene Garderobe. Eine Haftung des Gastwirts kommt nur dann in Betracht, wenn er das Garderobenstück ausdrücklich oder stillschweigend in Verwahrung genommen hat. Aus der bloßen Entgegennahme eines Garderobenstücks und dem Aufhängen desselbigen in einem im Gastraum befindlichen Garderobenschrank kann noch nicht auf einen (stillschweigenden) Verwahrungsvertrag geschlossen werden. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (vt/ac)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2001
[Aktenzeichen: 2/22 O 214/01]
- Keine Haftung des Gastwirts für abhandengekommene Garderobe
(Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 03.08.1990
[Aktenzeichen: 6 C 644/90]) - Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner Gäste
(Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 27.04.1988
[Aktenzeichen: 1 C 215/88]) - Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des Gastwirtes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.1980
[Aktenzeichen: VIII ZR 33/79])
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Dokument-Nr. 11043
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