alle Urteile, veröffentlicht am 17.08.2015
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.06.2015
- S 3 AS 3220/14 -
Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Entsorgung von eingelagertem Hausrat
Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht
Ein Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Entsorgung von eingelagertem vormaligem Inventar.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Hausrat der in einer Betreuungseinrichtung für obdachlose Frauen lebenden Klägerin zwei Jahre lang auf Kosten des Leistungsträgers eingelagert. Nachdem die weitere Tragung der Einlagerungskosten abgelehnt wurde, begehrte die zwischenzeitlich in eine eigene Wohnung umgezogene Klägerin die Übernahme der durch die Entsorgung entstehenden Kosten.Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht, das SGB II sehe vielmehr eine darlehensweise Leistungsgewährung für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 SGB II vor. Ein Rückgriff auf § 73 SGB... Lesen Sie mehr
Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015
- 2-06 O458/14 -
"Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbar
Verbraucher dürfen nicht zur Übermittlung hochsensibler Daten gezwungen werden
Die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die DB Vertrieb GmbH entscheiden.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnten Verbraucher auf der Internetseite start.de über die DB Vertrieb GmbH Flüge buchen. Als einzige Zahlungsart, die keine Zusatzkosten verursachte, wurde die "Sofortüberweisung" angeboten. Bei diesem Zahlvorgang müssen Verbraucher unter anderem ihre PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2015
Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar
Studentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Studentin nahm am 5. September 2014 an einer Kundgebung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung... Lesen Sie mehr
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2015
- 5 A 1188/13 -
Verbot der Straßenprostitution in Dortmund rechtmäßig
Sperrgebietsverordnung dient dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Sperrgebietsverordnung der Stadt Dortmund, die für das gesamte Stadtgebiet ein umfassendes Verbot der Straßenprostitution vorsieht, rechtmäßig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirksregierung Arnsberg eine Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund verhängt. Mit dieser Sperrbezirksverordnung wurde das bisher für bestimmte innerstädtische Bereiche geltende Prostitutionsverbot um ein nahezu das gesamte weitere Dortmunder Stadtgebiet umfassendes Verbot der Straßenprostitution... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.06.2015
- 13 K 3023/13 -
"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte
Abfindungen von Aktiengesellschaften für Klagerücknahme eines Kleinstaktionärs unterliegen der Einkommensteuer
Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich im Streitjahr von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen... Lesen Sie mehr