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Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2021
- 3 A 1417/20 HGW -
Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzen
Einstandspflicht wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Grundstück
Kommt es wegen wild wachsender Sträucher und Büsche auf einem Privatgrundstück zu einer Verdeckung eines Verkehrsschildes und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so muss der Grundstückseigentümer die Pflanzen zurück stutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Greifswald entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während
Pflicht zur Beseitigung des Wildwuchses
Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen die Klägern. Sie müsse den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (vt/rb)
- Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachgekommen: Grundstückseigentümer muss Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen tragen
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 21.02.2018
[Aktenzeichen: 3 K 363/17.MZ]) - Keine Rückschnittsverpflichtung bei Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei Metern
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021
[Aktenzeichen: 8 B 994/21]) - Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rückschnittverpflichtung wegen Schonzeit
(Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 15.03.2022
[Aktenzeichen: Au 8 K 22.130])
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Dokument-Nr. 30016
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