alle Urteile, veröffentlicht am 27.01.2016
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016
- 15 A 333/14 -
Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch Mensa-Party
Haushaltsrechtliche Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder für massive Verluste durch Mensa-Party haften.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studierendenschaft Verluste von über 220.000 Euro entstanden.Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Umfang von ca. 176.000 Euro als begründet angesehen. Diese Einschätzung teilte das Oberverwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
- XI ZR 91/14 -
Bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings spricht Beweis des ersten Anscheins nicht für grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers
BGH zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 675 w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.
Die beklagte GmbH des zugrunde liegenden Verfahrens unterhielt bei der klagenden Sparkasse u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er u.a. auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015
- 427 C 7526/15 -
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Bevollmächtigten des Mieters bedarf Vorlage der Vollmachtsurkunde
Zurückweisung der Zustimmung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB wegen Klarstellungsbedürfnisses des Vermieters
Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten, so muss der Zustimmung die Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungserklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevollmächtigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieterhöhungsschreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung forderte. Die geforderte Zustimmung wurde nachfolgend von dem Sohn der Mieterin abgegeben. Da dieser aber keine Vollmachtsurkunde vorlegen konnte und somit seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015
- 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi -
Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt dar
Geldbuße von 60 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO
Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von 60 Euro nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt im Mai 2015 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies diesen aber zurück. Dagegen richtete... Lesen Sie mehr
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015
- L 21 R 374/14 -
"Mütterrente" ist verfassungsgemäß
Anerkennung von Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt. Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren worden sind, ist verfassungsgemäß.
Für ein Elternteil - Mutter oder Vater -, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt... Lesen Sie mehr
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016
- 19 Sa 1851/15 -
Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen
LAG Berlin-Brandenburg zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden.
Der Entscheidung zugrunde liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart.... Lesen Sie mehr